Die
nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden: Abweichungen,
Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I.
Verkaufsbedingungen
1.
Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt
der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Unternehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu
verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter
Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte
des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen
einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung
ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2.
Mängelansprüche
2.1
Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die
Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn
der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter
Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude
wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim
Unternehmerrückgriff aus Anlass eines
Verbrauchsgüterkaufes. 2.2 Der Kunde kann bei einer
mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
(Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte
Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei
sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf
die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der
Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern. Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung
eine mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache
herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu
leisten. 2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. 2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche
geltend gemacht, muß er den Erwerb des Kaufgegenstandes
durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise
nachweisen.
Nach
oben
II.
Leistungs- und Reparaturbedingungen
1.
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge Da
Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu
belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein
Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 1.1 der
beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte; 1.2 der Kunde den vereinbarten
Termin schuldhaft versäumt; 1.4 die Empfangsbedingungen
bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2.
Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB/B) erbracht.
3.
Mängelansprüche
3.1
Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an
Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt die
Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im
übrigen zwei Jahre.
3.2
Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder
ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer
kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die
Herausgabe des mangelhaften Werkes und Wertersatz für die
gezogenen Nutzungen verlangen. 3.3 Zur Mängelbeseitigung
hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung
steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies
unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung
befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß der Unternehmer eine
externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt. 3.4 Ist
die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl die Vergütung
mindern.
Nach
oben
4.
Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen 4.1
Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen
Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit
diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig
sind. 4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4
Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf
dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die
Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt
eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht
fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor
Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach
Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Kunden zu erstatten. 4.3 Bei Aufträgen, deren
Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90%
des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer anzufordern und binnen 10
Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
III.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und
Verkäufe 1. Preise und Zahlungsbedingungen 1.1 Die
Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers
einschließlich Mehrwertsteuer.
1.2
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie
vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer
Vereinbarung. 1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den
sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder
Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der
Empfang der gekauften Sache.
Nach
oben
2.
Eigentumsvorbehalt Die verkauften Gegenstände und Anlagen
bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag
vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im
Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen
liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau
wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden
Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im
Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich
erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den
Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen
ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem
Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten
Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und
Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist
ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen
Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung
gestattet, daß die Forderungen aus der Weiterübertragung
an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in
Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den
Unternehmer abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der
Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die
Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit
angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware
trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der
Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde
trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und
mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer
Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5 %) im
Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem
Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten
eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die
Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich,
die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als
10 % übersteigt.
Nach
oben
3.
Nacherfüllung, Rücktritt 3.1 Liefert der Unternehmer
zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder
stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die
mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen und
Wertersatz für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die
Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige
lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter
Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der Sache oder des
Werks an. 3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde
verpflichtet, sich die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der
Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes
gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.
4.
Haftungsausschlüsse 4.1 Von jeglicher Mängelhaftung
ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch
Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder
unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch
höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß,
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung,
außergewöhnliche mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel,
die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen
zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus sind bei Produkten
der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung
ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte
Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich
geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen,
Beeinträchtigung des Empfangs oder Betriebs durch äußere
Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte
Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder die unsachgemäße
Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind. 4.2 Der Unternehmer
haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht
hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger
Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.
Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel - und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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